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Satzung

Satzung des Fördervereins Kindergarten Friedrichsfehn e. V.

 

§ 1 – Vereinsname, Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindertagesstätten Friedrichsfehn und Kindergarten Sonnenhügel e. V.“. Der Verein ist unter der Nummer VR 120639 beim Amtsgericht Oldenburg seit dem 22.03.2004 eingetragen. 

 

Sitz des Vereins ist Friedrichsfehn. Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr, beginnend am 01. August und endend am 31. Juli eines jeden Jahres.

 

 

 

 

 

 

 

§ 3 – Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5 – Mitgliedsbeitrag

 

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 1,00 Euro pro Monat und ist jeweils für ein Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten. Änderungen beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Im Übrigen sollen die für den Zweck des Vereins notwendigen Geldmitteln durch Sammlungen oder Spenden aufgebracht werden.

 

Der Verein ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt und kann daher Spendenbescheinigungen ausstellen.

Über die Mittelverwendung entscheidet der Vorstand.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 7 – Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand hat wenigstens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Mitteilung einer vorläufigen Tagesordnung und wenigstens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung.

 

Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss von dem Versammlungsleiter und seinem Schriftführer (Protokollführer) unterzeichnet werden.

 

Die Mitgliederversammlung bildet aus den Reihen der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, einen Kassen- und Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer sind auch mit der Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse beauftragt.

 

Der Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht zu geben. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.

 

 

 

Satzung des Fördervereins Kindergarten Friedrichsfehn e. V.

 

§ 2 – Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und Erziehung durch Unterstützung und Förderung des Betriebes der „Kindertagesstätten Friedrichsfehn und des Kindergarten Sonnenhügel“,  26188 Edewecht-Friedrichsfehn. 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung von Gemeinschaftsveranstaltungen wie Fahrten und Ausflüge, der Unterstützung bei der Gestaltung des räumlichen Umfeldes, z. B. durch die Beschaffung zusätzlichen Spielmaterials, sowie bei Projekten für die einzelnen Gruppen.

 

§ 4 – Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können alle sein, die sich der KindertagesstätteFriedrichsfehn und dem Kindergarten Sonnenhügel verbunden fühlen und mit Interesse und Spenden die Belange des Vereins unterstützen wollen.

 

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim geschäftsführenden Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres (31. Juli) erfolgen und muss mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

§ 6 – Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand fällt die im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung notwendigen Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand bestellt je eines seiner gewählten Mitglieder zum Vorsitzenden und zum stellvertretenden Vorsitzenden. Ein weiteres Mitglied bestellt er zum Schriftführer.

 

Die Kassengeschäfte werden von einem Mitglied des Vorstandes wahrgenommen (Kassenwart); es kann diese Aufgaben mit Zustimmung des Vorstandes von einer anderen Person durchführen lassen.

 

Die Geschäfte des Vereins führen der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeder vertritt allein.

 

§ 8 – Satzungsänderungen/Auflösung

 

Satzungsänderungen können durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Für derartige Beschlüsse ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.

 

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an die Gemeinde Edewecht, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorrangig für die Kindertagesstätte Friedrichsfehn und dem Kindergarten Sonnenhügel, zu verwenden hat.

 

 

Friedrichsfehn, 18.11.2021

 

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